Entlastungsleistungen nach § 45 b SGB XI
§ 45b Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) regelt den Anspruch aller Pflegebedürftigen auf sogenannte Entlastungsleistungen.
Dieser Anspruch gilt seit 01.01.2017 für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1-5. Sie erhalten zusätzlich zu ihrem Sachleistungsanspruch Ihres individuellen Pflegegrades 125 Euro pro Monat. (Ausnahme: Pflegegrad 1 erhält nur 125 Euro pro Monat).
Dieses Geld kann für die Betreuung und oder Beaufsichtigung Ihrer zu betreuenden Angehörigen sowie für hauswirtschaftliche Tätigkeiten durch Mitarbeiter unseres ambulanten Dienstes verwendet werden, damit Sie mal wieder Zeit für sich haben z.B. für einen Besuch beim Friseur oder einen Besuch in der Stadt. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um die notwendige Kraft für die Pflege und Betreuung Ihrer Angehörigen schöpfen zu können. In der Betreuungszeit beschäftigen wir uns individuell mit Ihren zu betreuenden Angehörigen z.B. in Form von Spielen, Spaziergängen, Unterhaltungen etc.
Die Abrechnung erfolgt durch uns direkt mit den Pflegekassen, sofern uns eine Abtretungserklärung erteilt wurde.
Dieser Betrag spart sich bis zum 30.06. des Folgejahres auf einem imaginären Konto an. Sofern er dann nicht abgerufen wird verfällt er.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir etwas für Sie tun können. Über Kontakt sind wir jederzeit für Sie erreichbar.
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