Allgemeines zu den Pflegegraden
Am 01.01.2017 wurden die bisherigen Pflegestufen 0 - 3 durch die Pflegegrade 1 - 5 abgelöst.
Wie ermitteln sich die Pflegegrade?
Mit Inkrafttreten des PSG II zum 01.01.2017 wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Dieser erfasst die individuellen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen der Pflegebedürftigen in den sogenannten 5 Pflegegraden (PG). Dabei steht der Grad der Selbstständigkeit, unabhängig von der Erkrankung, im Vordergrund. Es werden gleichermaßen körperliche, kognitive und psychische Erkrankungen beurteilt. Dies wird dazu führen, dass Menschen mit unterschiedlichen Krankheitsbildern denselben Pflegegrad haben werden.
Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit wird auch weiterhin durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erfolgen. Dazu wurde ein neues Erhebungsinstrument – das Neue Begutachtungs-Assessment (NBA) – geschaffen. Dadurch soll verstärkt der Grundsatz gestärkt werden Pflegebedürftigkeit durch Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen möglichst zu verhindern oder zu verzögern. Entsprechende Empfehlungen können von den Gutachtern ausgesprochen werden.
Durch das NBA wird der Grad der Selbstständigkeit, d.h. inwieweit sich die pflegebedürftige Person noch selbst ohne fremde Hilfe versorgen kann, eingeschätzt. Maßgeblich für das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit sind die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nachfolgenden Bereichen.
Folgende 6 Module (Lebensbereiche) werden eingeschätzt:
Modul 1 (Mobilität)
Modul 2 (Kognitive und kommunikative Fähigkeiten)
Modul 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen)
Modul 4 (Selbstversorgung)
Modul 5 (Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen)
Modul 6 (Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte)
Jedes der 6 Module hat einzelne Kriterien, die bewertet werden. Für jedes erhobene Kriterium werden je nach Schweregrad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Punkte vergeben, die zusammengezählt und prozentual unterschiedlich gewertet werden. Aus dieser Gesamtbewertung ergibt sich der Pflegegrad.
Pflegegrad 1 - geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2 - Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3 - Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4 - Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5 - Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Was leistet die Pflegekasse?
Die neuen Leistungen (in Euro) in den fünf Pflegegraden (PG) im Überblick
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PG 1 |
PG 2 |
PG 3 |
PG 4 |
PG 5 |
Pflegegeld (ambulant) |
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316 € |
545 € |
728 € |
901 € |
Pflegesachleistung (ambulant) |
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689 € |
1298 € |
1612 € |
1995 € |
Entlastungsbetrag (ambulant) |
125 € |
125 € |
125€ |
125 € |
125 € |
Teilstationäre Pflege |
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689 € |
1298 € |
1612 € |
1995 € |
Leistungsbetrag (vollstationär) |
125 € |
770 € |
1262 € |
1775 € |
2005 € |
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann nicht ausgezahlt werden.
Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege ist die Vertretung einer privaten Person in der häuslichen Pflege, Betreuung und hauswirtschaftlichen Versorgung, wenn diese vorübergehend ausfällt.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Ersatzpflege. Sie kann für 42 Tage, also 6 Wochen, im Jahr in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens 6 Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt wurde.
Die Leistung umfasst jährlich bis zu 1612 Euro.
Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden, z.B. wenn Sie als Angehöriger eines an Demenz Erkrankten für einen Abend ins Theater gehen möchten. Eine Ersatzpflegekraft übernimmt dann die Betreuung.
Weiterhin kann eine Umwidmung von max. 50% des Kurzzeitpflegeanspruchs (806 Euro) auf die Verhinderungspflege bei der Pflegekasse beantragt werden.
Dann stünden Ihnen 2418 Euro zur Verfügung.
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